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Erbschaftssteuerrechner

Erbschaftsteuer einfach berechnen – mit unserem kostenlosen Online-Rechner.
Die Ermittlung der Erbschaftsteuer ist komplex – unterschiedliche Freibeträge, Steuerklassen und Vermögensarten führen oft zu erheblichen Unterschieden.

Mit unserem interaktiven Erbschaftsteuer-Rechner erhalten Sie in wenigen Schritten eine erste steuerliche Einschätzung – schnell, anonym und kostenfrei.

Hinweis zur Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c und 4d ErbStG).Eine vollständige Steuerbefreiung für das Familienheim ist möglich bei Erbschaft oder Schenkung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Bei Erbschaft durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG):
    • Der überlebende Ehegatte / Lebenspartner muss die Immobilie nach dem Erbfall selbst zu Wohnzwecken nutzen.
    • Selbstnutzung muss mindestens 10 Jahre bestehen bleiben – ein früherer Auszug kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen lassen (Ausnahme: zwingende Gründe, z. B. Pflegebedürftigkeit).
    • Die Immobilie muss vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnt worden sein.
  2. Bei Erbschaft durch Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG):
    • Das Kind muss das Familienheim unverzüglich selbst beziehen und dauerhaft bewohnen.
    • Die Wohnfläche darf maximal 200 m² betragen – darüber hinaus ist der übersteigende Teil steuerpflichtig.
    • Auch hier gilt: 10 Jahre Mindestnutzung, andernfalls entfällt die Steuerbefreiung (außer bei zwingenden Gründen).
  3. Bei Schenkung unter Ehegatten / Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4d ErbStG):
    • Die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims ist auch zu Lebzeiten steuerfrei, wenn:
      • Der Beschenkte Ehegatte oder Lebenspartner die Immobilie künftig selbst zu Wohnzwecken nutzt,
      • und zwar unverzüglich nach der Schenkung.
    • Eine Mindestnutzungsdauer wie bei der Erbschaft ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber auch hier kann ein baldiger Auszug zu einer nachträglichen Besteuerung führen, wenn der Zweck der Begünstigung unterlaufen wird.
    • Die Immobilie muss beim Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung selbst bewohnt sein.
🛈 Wichtig: Die Befreiung gilt nur für Inlandsimmobilien im Sinne des § 121 BewG (Wohnsitzstaat EU/EWR oder Deutschland) und nicht für vermietete oder gewerblich genutzte Immobilien.

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