Abfindung & Einmalauszahlung, steueroptimiert

Eine Abfindung oder die Einmalauszahlung Ihrer Betriebsrente kann mehrere zehntausend Euro Steuer kosten, oder sparen. Wir prüfen die Fünftelregelung, den optimalen Auszahlungszeitpunkt und Ihre Gestaltungsmöglichkeiten.

Drei Spezialthemen, ein Ansprechpartner

Abfindung & Fünftelregelung

Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sozialplan: Wir sichern die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG und prüfen die Zusammenballung.

Einmalauszahlung Vorsorge

Betriebsrente, Pensionskasse, Direktversicherung: Was bedeuten die BFH-Urteile 2025 für Ihre Kapitalauszahlung? Wir rechnen es durch.

Internationaler Bezug

Wegzug ins Ausland geplant? Als Fachberater für Internationales Steuerrecht prüfen wir DBA und das Besteuerungsrecht Ihrer Abfindung.

Berührt Ihr Fall angrenzende Fragen, etwa einen Wegzug ins Ausland, die Unternehmensnachfolge oder eine Schenkung, prüfen wir das im selben Mandat mit.

Abfindungsrechner

Fünftelregelung nach § 34 EStG, Steuerlast für 2024 bis 2026 berechnen und das beste Auszahlungsjahr vergleichen

0 €500.000 €

Ihr reguläres zvE ohne die Abfindung, laut letztem Steuerbescheid oder geschätzt. Negative Werte sind zulässig (§ 34 Abs. 1 Satz 3 EStG).

0 €1.500.000 €

Bruttoabfindung oder andere nach § 34 Abs. 2 EStG begünstigte Einmalzahlung. Zusammenballung wird unterstellt.

Vorsorgeaufwand, Werbungskosten oder Verlustverrechnung im Jahr der Auszahlung
Erweiterte Optionen
Tarifliche Einkommensteuer mit § 34 EStG
–
–
Solidaritätszuschlag
–
–
Kirchensteuer
–
–
Gesamtbelastung
–
Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer
Abfindung netto
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–

Günstigerprüfung, mit und ohne § 34 EStG

Mit Fünftelregelung
–
Regeltarif ohne § 34 EStG
–
Vereinfachte Modellrechnung, keine Steuerberatung im Einzelfall.

Beispiel: Abfindung 150.000 €

Arbeitnehmer, ledig, zu versteuerndes Einkommen 45.000 €, Abfindung 150.000 € im Jahr 2026:

Einkommensteuer und Soli auf die Abfindung, normale Besteuerung65.821 €
Einkommensteuer und Soli auf die Abfindung, mit Fünftelregelung61.301 €
Ersparnis durch Beratung & richtige Antragstellung4.520 €

Beispielwerte, gerundet, Tarif 2026 inkl. Soli, ohne Kirchensteuer. Individuelle Ergebnisse weichen ab.

Häufige Fragen zur Abfindung & Vorsorge

Eine Abfindung ist in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn, kann aber über die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ermäßigt besteuert werden. Die Höhe der Steuer hängt vom übrigen Jahreseinkommen, vom Auszahlungszeitpunkt und davon ab, ob die Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt sind.

Die Fünftelregelung mildert die Steuerprogression. Die Abfindung fließt aber grundsätzlich in einem Jahr zu. Sie lohnt sich besonders, wenn das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr niedrig ist. Ausführlich erklärt im Beitrag Abfindungsbesteuerung, fehlerhafte Annahmen und mögliche Lösungen.

Zusammenballung heißt: Die Abfindung muss in einem einzigen Kalenderjahr zufließen und zu einem außergewöhnlichen Einkommensplus führen, sonst greift die Fünftelregelung nicht.

Vereinfacht gesagt, die Abfindung sollte höher sein als der bis Jahresende entgangene Arbeitslohn. Eine kleine Restzahlung im Folgejahr, üblicherweise bis zu 10 % der Hauptsumme, ist grundsätzlich unschädlich. Hierauf ist jedoch die Fünftelregelung nicht mehr anwendbar.

Der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung ist oft der größte Steuerhebel. Eine Verschiebung in ein Jahr mit niedrigem übrigem Einkommen (z. B. nach Renteneintritt oder bei längerer Arbeitslosigkeit) senkt häufig die Steuerlast deutlich.

Maßgeblich ist der steuerliche Zufluss, nicht das Datum des Aufhebungsvertrags. Das lässt sich gestalten, sollte aber vor Vertragsunterschrift geprüft werden.

Eine Kapitalauszahlung oder Einmalauszahlung aus betrieblicher Altersvorsorge, z. B. Pensionskasse oder Pensionsfonds, führt im Auszahlungsjahr in voller Höhe zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG.

Nach den BFH-Urteilen vom 30.10.2025, unter anderem X R 25/23, ist die Fünftelregelung dafür in der Regel nicht anwendbar, wenn das Kapitalwahlrecht von Anfang an im Vertrag vorgesehen war. Liegt dagegen eine Direktzusage vor, die zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG führt, könnte hierfür die Fünftelregelung in Betracht kommen.

Entscheidend für die Beurteilung, ob die Fünftelregelung in Betracht kommt, ist die Art des Aufbaus sowie der Auszahlungsweg.

Bei einer Bruttoentgeltumwandlung kann die Fünftelregelung in Betracht kommen. Wurde die Vorsorge dagegen steuerfrei aufgebaut, ist die Fünftelregelung in der Regel nicht möglich. Daher ist die Prüfung des Vertrags sowie der Einzahlung sehr wichtig.

Ja, bei Wegzug ins Ausland bleibt die Abfindung in Deutschland steuerpflichtig. Nach § 50d Abs. 12 EStG gilt eine Abfindung für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen als „zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit“ und wird daher dem früheren Tätigkeitsstaat Deutschland zugewiesen, auch wenn Sie bei Auszahlung schon im Ausland wohnen.

Eine bloße zeitliche Verschiebung der Auszahlung nach dem Umzug reicht nicht mehr aus. Ein abweichendes Ergebnis könnte jedoch vorliegen, wenn das jeweilige DBA eine ausdrücklich abweichende Abfindungsregelung enthält.

Der Wegzug verhindert noch nicht die Anwendung der Fünftelregelung. Hierfür ist aber eine detaillierte Prüfung und Planung notwendig.

Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld sind selbst steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen und damit auch auf die Abfindung.

Das kann den Vorteil der Fünftelregelung mindern. Bei der Wahl des Auszahlungsjahres sollte der Progressionsvorbehalt daher mitgerechnet werden.

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